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   VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85   

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VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85 (https://dejure.org/1992,5466)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.02.1992 - 7 UE 1109/85 (https://dejure.org/1992,5466)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 (https://dejure.org/1992,5466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 S 1 BVFG, § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, § 1 Abs 3 BVFG, § 2 Abs 1 BVFG, § 6 BVFG
    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Der Vater der Klägerin müßte damals ein durch eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 13).

    Die bei einem Elternteil gegebene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach der Klägerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß sie sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Zwar wäre bei der hier zugrundegelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung der Klägerin von dem betreffenden Elternteil zu bejahen; dies bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von dem anderen Elternteil neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Die Klägerin hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in ihrem Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47).

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Bei ihr kommt es deshalb auf die damalige Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie an, durch die sie als Kind geprägt wurde, also auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie der Großeltern der Klägerin mütterlicherseits (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 51 i.V.m. 39; BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O.; ferner zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Frühgeborenen BVerwG, Ue. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, sowie Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TP 694/90 -).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Auf sog. Spätgeborene wie die Klägerin ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen.

    Zwar können in der Person eines Spätgeborenen hinreichend vorhandene objektive Bestätigungsmerkmale sowie ein bekenntnisähnliches Verhalten des Spätgeborenen je nach Lage des Falles Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei den Eltern oder einem Elternteil eine volksdeutsche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum überhaupt gegeben war (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50).

    Bei ihr kommt es deshalb auf die damalige Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie an, durch die sie als Kind geprägt wurde, also auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie der Großeltern der Klägerin mütterlicherseits (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 51 i.V.m. 39; BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O.; ferner zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Frühgeborenen BVerwG, Ue. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, sowie Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TP 694/90 -).

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1108/85

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Die Klägerin wuchs in B auf und behielt dort auch nach ihrer Heirat am 21. Mai 1969 mit - dem Kläger im Verfahren 7 UE 1108/85 - Wohnung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über die Klägerin und ihren Ehemann geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte, die von der Beklagten geführten Ausländerbehördenakten betreffend die Klägerin und ihren Ehemann, die Akten 80 Js 44/76 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (2 Bände) sowie die das Vertriebenenausweisverfahren des Ehemanns der Klägerin betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/1 E 214/84 = Hess. VGH 7 UE 1108/85 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Der derivative Erwerb des Vertriebenenstatus scheitert hinsichtlich der Klägerin schon daran, daß ihr Ehemann - wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 UE 1108/85 entschieden hat - seinerseits kein Vertriebener ist.

  • BVerwG, 08.05.1987 - 9 B 82.87

    Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung nach Abschluss der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Zwar können in der Person eines Spätgeborenen hinreichend vorhandene objektive Bestätigungsmerkmale sowie ein bekenntnisähnliches Verhalten des Spätgeborenen je nach Lage des Falles Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei den Eltern oder einem Elternteil eine volksdeutsche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum überhaupt gegeben war (BVerwG, U. v. 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, a.a.O., u. B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, BayVBl. 1975, 450, u. v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45; Hess. VGH, Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, U. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess. VGH, U. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 -).

    Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestands des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Polen gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, U. v. 20. Januar 1987 - BVerwGE 9 C 90.86 -, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -).

  • BVerwG, 20.01.1987 - 9 C 90.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Abstammung von deutschen Eltern - Deutsche

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 33.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für Polen demzufolge frühestens auf das Frühjahr 1944 (vgl. BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, NJW 1988, 2914, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D III, Rdnr. 16).

    Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestands des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Polen gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, U. v. 20. Januar 1987 - BVerwGE 9 C 90.86 -, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -).

  • BVerwG, 22.05.1989 - 9 B 4.89

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85
    Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die Klägerin Polen im Jahre 1971 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, und mit Blick auf die zwischenzeitlich fortgeschrittene Liberalisierung in Polen Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 126, u. Häußer, a.a.O., sowie Alexy, a.a.O. (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil der Klägerin auswirkt, daß sie zunächst nach Israel ausgereist und daß sie erst mehr als drei Jahre später und als israelische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34).
  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 62.81

    Vertriebene - Ausweis - Einziehung - Beweislast - Vielvölkerstaaten

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 284.86

    Aussiedler - Volksdeutscher - Vertreibungsmaßnahmen - Spätfolgen - Widerlegung -

  • BVerwG, 15.03.1989 - 9 B 436.88

    Deutsche Volkszugehörigkeit einer sog. Spätgeborenen - Möglichkeit der Aufhebung

  • VGH Hessen, 11.08.1988 - 4 UE 274/84
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 24.73

    Rechtswidrigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Begriff des

  • BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73

    Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkstummäßiges Verhalten

  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 22.76
  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 33.73

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bekenntnis zur deutschen

  • BVerwG, 21.09.1987 - 9 B 306.87

    Beschwerde gegen die Nichzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1108/85

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    1969 mit, geborene, - der Klägerin im Verfahren 7 UE 1109/85 - verzog der Kläger nach B bzw. W (Niederschlesien).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger und seine Ehefrau geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte, die von der Beklagten geführten Ausländerbehördenakten betreffend den Kläger und seine Ehefrau, die Akten 80 Js 44/76 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (2 Bände) sowie die das Vertriebenenausweisverfahren der Ehefrau des Klägers betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/1 E 215/84 = Hess. VGH 7 UE 1109/85 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Der derivative Erwerb des Vertriebenenstatus scheitert hinsichtlich des Klägers schon daran, daß seine Ehefrau - wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 UE 1109/85 entschieden hat - ihrerseits keine Vertriebene ist.

  • VGH Hessen, 26.03.1992 - 7 UE 1683/85

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des

    Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl 1991, 1083; Hess. VGH, Ue. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -).

    Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise hätte, obwohl die Vorverlegung des Bekenntniszeitpunkts für Personen mosaischer Konfession sonst bestehende Nachteile gerade ausgleichen soll, im übrigen die negative Folge, daß ihnen - gleichsam als zusätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend vermittelt worden sein müßte (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, u. v. 12. November 1991 - 9 B 109.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -).

  • VGH Hessen, 22.05.1992 - 7 UE 2402/85

    AUSSIEDLER; BEKENNTNISLAGE; BESTÄTIGUNGSMERKMAL; FRÜHGEBORENER; INDIZWIRKUNG;

    Mit der Situation ihrer Stiefschwester ist diejenige der Klägerin schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihre Stiefschwester erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und deshalb sog. Spätgeborene ist, deren rechtliche Behandlung sich nach gänzlich anderen Grundsätzen richtet (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., u. Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -).
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